Ambulanter Pflegedienst Hinz

Im Herzen von Ruhrort

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Hier haben Sie die Möglichkeit mehr über mich, unser Team, den Pflegedienst und unsere Leistungen zu erfahren. Zufriedenheit und Zusammenarbeit mit unseren Patienten, steht für uns an erster Stelle. Auf kompetente und langfristig sinnvolle Betreuung legen wir großen Wert.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Was wir ihnen bieten können

Leistungen

Behandlungspflege

Pflege nach SGB V:

  • Blutdruckmessung
  • Blutzuckermessung
  • Injektionen
  • Kompressionsverbände
  • Medikamentengabe
  • Medizinische Einreibungen
  • PEG Versorgung
  • Stomaversorgung
  • Wundversorgung/Verbände

Häusliche Pflege

Pflege nach SGB XI:

  • Grundpflege Pflegegrade 1-5
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Kurzzeit- und Verhinderungspflege
  • Mahlzeiten und Einkäufe
  • Reinigungsarbeiten und Wäschepflege
  • Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln
  • Arztbesuche und Behördengänge
  • Beratungsgespräch nach §37,3 SGB XI
  • zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI

Vermittlung

Fachkräfte und Dienste

  • Pflegehilfsmitteln
  • Notrufsystemen
  • Essen auf Rädern
  • Fußpflege

 

 


Pflegegrade

Alles zu diesem Thema

Seit dem 1. Januar 2017 wird mit Hilfe eines Punktesystems die Selbstständigkeit und Fähigkeit beurteilt. Erfasst werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen anhand eines Punktesystems. So wird festgestellt, welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt.Es gibt sechs Bereiche, die die Selbstständigkeit des Betroffenen messen:

Mobilität | kognitive und kommunikative Fähigkeiten | Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | Selbstversorgung | Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Je nachdem, welche Punktzahl erreicht wird, erhält der Versicherte einen der fünf Pflegegrade. Damit Pflegebedürftigkeit vorliegt, müssen mindestens 12,5 Punkte erreicht werden.

Weitere Informationen

Pflegegrade

Pflegegrad 1

Eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor.

(ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten)

Versicherte mit Pflegegrad 1 erhalten bei der häuslichen Versorgung und Pflege durch Angehörige kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei der Pflege durch den ambulanten Pflegedienst. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu, den sie für Betreuung, Entlastung nutzen können. Daneben erhalten Versicherte mit Pflegegrad 1 Zuschüsse zu Wohnraumanpassung, bis zu 40 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Zuschüsse zum Hausnotruf.

Pflegegrad 2

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor.

(ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten)

Versicherte mit Pflegegrad 2, die in der Häuslichkeit versorgt werden, erhalten 316 Euro Pflegegeld oder 689 Euro Pflegesachleistungen pro Monat. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, je bis zu 1612 Euro für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Zuschüsse zum Hausnotruf, zur Wohnraumanpassung sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.

Pflegegrad 3

Eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor.

(ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten)

Versicherte mit dem Pflegegrad 3, die in der Häuslichkeit versorgt werden, erhalten 545 Euro Pflegegeld oder 1298 Euro Pflegesachleistung pro Monat. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, je bis zu 1612 Euro für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Zuschüsse zum Hausnotruf, zur Wohnraumanpassung sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.

Pflegegrad 4

Die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor.

(ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten)

Versicherte mit dem Pflegegrad 4, die in der Häuslichkeit versorgt werden, erhalten 728 Euro Pflegegeld oder 1612 Euro Pflegesachleistung pro Monat. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, je bis zu 1612 Euro für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Zuschüsse zum Hausnotruf, zur Wohnraumanpassung sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.

Pflegegrad 5

Die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor - mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(ab 90 bis 100 Gesamtpunkten)

Versicherte mit dem Pflegegrad 5, die in der Häuslichkeit versorgt werden, erhalten 901 Euro Pflegegeld oder 1995 Euro Pflegesachleistung pro Monat. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, je bis zu 1612 Euro für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Zuschüsse zum Hausnotruf, zur Wohnraumanpassung sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.

Sonstiges

Im Rahmen von Kombinationsleistungen kann die Pflege durch Angehörige mit der Pflege durch den Pflegedienst auch kombiniert werden, so dass Versicherte anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten.

Verhinderungspflege:
Wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt, werden die Kosten für Verhinderungspflege  für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr mit 1.612 € bezuschusst (nur für Pflegegrad 2-5). Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1.612 Euro nicht übersteigen.

§45b Zusätzliche Betreuungsleistung:
Anspruch haben alle Pflegebedürftige, die sich in häuslicher Pflege befinden und bereits einen anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 besitzen. Der Entlastungsbetrag beträgt, unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad, monatlich 125 Euro.

Soziale Sicherung der häuslichen Pflegeperson:
Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Die Beiträge werden bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters und Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Auch bei Bezug einer Teilrente können Beiträge gezahlt werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart (nur Pflegegeldbezug, Bezug der Kombinationsleistung oder voller Bezug der ambulanten Pflegesachleistungen).

Tages- und Nachtpflege je nach Pflegegrad bis zu 689 €, 1298 €, 1612 €, 1995 € monatlich unter Anrechnung auf die zustehende Sach- bzw. Geldleistung.

Kurzzeitpflege (stationär) bis zu sechs Wochen pro Jahr im Wert bis zu 1612 €.

Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (z.B. Desinfektionsmittel, Körperpflegemittelartikel) bis zu 40 € monatlich (ohne Selbstbeteiligung).

Zuschüsse zum pflegebedingten Umbau der Wohnung (z.B. Türverbreiterung) bis zu 4000 €.

Unentgeltliche Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte

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Email: hinz@pflege-hinz.de

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